Allgemeine Meldebedingungen
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019
Achtung! Bitte nehmen Sie die nachstehenden Informationen zur Kenntnis, bevor Sie Ihre Meldung erstatten, um sicherzugehen, dass Sie tatsächlich die durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 festgelegten Bedingungen erfüllen, damit Sie den von ihr gewährten Schutz erhalten können.
Für welche Art von Hinweisgeber/in gilt der Schutz?
- Für alle Arten von Betroffenen (Konkret sind sowohl EU-Bürger/innen als auch Drittstaatsangehörige geschützt, sofern sie mit EU-Unternehmen zu tun haben, wie Beamte/Beamtinnen, Selbstständige, Angestellte, Freiwillige, ehemalige und künftige Beschäftigte, Aktionäre/Aktionärinnen, Mitglieder von Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsgremien, Praktikant/innen, Unterauftragnehmer/innen usw.),
- Wer in gutem Glauben handelt,
- Wer Informationen zu möglichen Verstößen erhalten hat, und
- Wer zunächst den internen Kanal genutzt hat, in diesem Fall die WhistleLine-Plattform.
Der/die Hinweisgeber/in wird daraufhin vor Vergeltung, Bedrohung und versuchter Vergeltung geschützt.
Auf welche Bereiche bezieht sich die Meldung (alle Länder)?
- Bekämpfung von Geldwäsche
- Verbraucherschutz
- Umweltschutz
- Verkehrssicherheit und -konformität
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Öffentliche Gesundheit
- Öffentliches Auftragswesen und Dienstleistungsaufträge
- Schutz der Privatsphäre
- Finanzielle Interessen der Union und Wettbewerbsrecht
- Vorschriften über staatliche Beihilfen und Vorschriften zur Körperschaftsteuer
Auf welche Bereiche bezieht sie sich speziell in bestimmten Ländern?
- Sozial- oder Steuerbetrug (Belgien).
Wie kann der/die Hinweisgeber/in seine/ihre Meldung erstatten?
Die Richtlinie zu Hinweisgebern führt ein Meldesystem mit drei Ebenen ein:
- Interne Meldung im Unternehmen,
- Externe Meldung an die von den Behörden benannten Behörden und
- Offenlegung.
Um den Schutz zu erhalten, der dem/der Hinweisgeber/in gewährt wird, muss diese/r zwingend das Verfahren einhalten, und zwar:
- Erste Ebene (Phase 1): Meldung bei der Organisation = interne Meldung,
- Zweite Ebene (Phase 2): bei Nichtbearbeitung der internen Meldung innerhalb einer angemessenen Frist Meldung an die zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden = externe Meldung
- Dritte Ebene (Phase 3): Als letzte Möglichkeit kann die Meldung, falls sie von den zuständigen Behörden nicht bearbeitet wird, öffentlich gemacht werden = Offenlegung
Wie wird der Schutz des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin umgesetzt?
Wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Informationen des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin
- zum Zeitpunkt der Meldung wahr sind
- und sich die Informationen auf den Geltungsbereich der Richtlinie zu Hinweisgebern beziehen,
Dann wird dem/der Hinweisgeber/in Schutz gewährt.
Welche Haftung trägt der/die Hinweisgeber/in?
Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen muss der/die Hinweisgeber/in seine/ihre Meldung in gutem Glauben und ohne böse Absicht erstatten und versichern, dass er/sie die Informationen zu möglichen Verstößen des Unternehmens erhalten hat.
Wir machen den/die Hinweisgeber/in darauf aufmerksam, dass er/sie andernfalls gegenüber seinem/ihrem Unternehmen haftbar gemacht werden kann.
Welche Haftung trägt WHISTLELINE?
WhistleLine vermittelt zwischen dem/der Hinweisgeber/in und dem Unternehmen, für das WhistleLine die Meldeplattform bereitstellt (Phase 1). Wir bearbeiten Meldungen vollkommen unabhängig vom Unternehmen. Auch wenn die Richtlinie zu Hinweisgebern formal sämtliche Formen von Vergeltung gegenüber dem/der Hinweisgeber/in verbietet, können wir nicht haftbar gemacht werden, falls sich das Unternehmen nicht an dieses Verbot hält. Dennoch kann WhistleLine Sie unterstützen, falls der/die Arbeitgeber/in Vergeltung übt und uns dies gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, auf das sich die Meldung bezieht, mitgeteilt wird.
Wenn WhistleLine dennoch haftbar gemacht werden kann, ist die Haftung auf direkte Schäden unter Ausschluss aller indirekten Schäden beschränkt. WhistleLine kann keinesfalls für angebliche indirekte Schäden wie – ohne dass diese Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt – Datenverlust, finanzieller oder geschäftlicher Schaden, entgangener Gewinn, Erhöhung der Gemeinkosten, Störung der Planung haftbar gemacht werden.
Des Weiteren kann WhistleLine nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die die Folge einer unrechtmäßigen Datenbearbeitung durch Dritte (Datendiebstahl, Virus, Phishing oder andere Formen von Cyberkriminalität) sind.
Ferner machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Links zur Internetsite Hyperlinks und weitere Verweise zu anderen Sites enthalten können, die wir weder verwalten noch kontrollieren, und für die diese Bestimmungen nicht gelten. Wir sind nicht für den Inhalt der Internetsites oder die von diesen unterbreiteten Angebote, Produkte und Dienstleistungen verantwortlich. Wir empfehlen Ihnen daher, die Datenschutzrichtlinien jeder Site, die Sie besuchen, aufmerksam zu lesen, da diese Richtlinien von unserer abweichen können.
Privatsphäre
Wir verweisen auf unsere Datenschutzrichtlinie, in der Sie weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen Ihrer Meldung erhalten.
Geltendes Recht und zuständiges Gericht
Diese Bestimmungen unterliegen belgischem Recht, das im Streitfall als einziges gilt, und werden entsprechend ausgelegt und ausgeführt.
Jeglicher Streitfall, der nicht innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab seinem Auftreten – wobei die Frist einvernehmlich verlängert werden kann – gütlich beizulegen ist, kann von der zuerst handelnden Partei bei den französischsprachigen Gerichten und Gerichtshöfen des Gerichtsbezirks Nivelles (Belgien) anhängig gemacht werden, die als einzige zuständig sind.
Datum des Inkrafttretens
Diese Allgemeinen Meldebedingungen wurden am 21.07.2022 verfasst und sind an diesem Datum in Kraft getreten. Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Bestimmungen in eigenem Ermessen jederzeit zu ändern, abzuwandeln, zu ergänzen oder zu löschen.
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